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Mittwoch, März 12, 2008Das fanden wir seltsam
Netdan machte mich kürzlich auf Artikel 21 des hessischen Landesgesetzes aufmerksam:
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. (2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat. Ähissewiebitte???? Kann mir für öffentliche Zurschaustellung meines Gemächts in Oberursel die Guillotine drohen??? Komm ich in die Darmstädter Death Row, wenn ich bei Rot über ne Ampel gehe? Steht auf ein defektes Bremslicht Amputation mit anschliessender Verscharrung des Amputats?? Labels: wtf?
Comments:
...die spinnen doch, die Hessen.
Hier mal den Direktlink: http://www.landtag.hessen.de/Dokumente/Plenarsitzungen/hessische-verfassung.pdf
das ist so völlig richtig. nur: da bundesrecht landesrecht schlägt wird dieser paragraph nie zum einsatz kommen. solange die todesstrafe nicht bundesrechtrecht wird, jedenfalls.
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